Solpro GmbH: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solpro GmbH

Stand: Januar 2024

  1. Allgemein

    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Solpro GmbH (im Folgenden kurz: Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; etwaige entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines Vertragspartners/Kunden werden nicht anerkannt, außer der Auftragnehmer hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen seitens des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

    Für Verbraucher gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insofern, als ihnen keine zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts, insbesondere Konsumentenschutzgesetz, entgegenstehen.

  2. Angebote, Vertragsschluss

    Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen an Konstruktionen, dem Aussehen und/oder der Ausführung vom vertraglich Vereinbarten sind vorbehalten, soweit sie notwendig, technisch zumindest gleichwertig und für den Kunden zumutbar sind.

    In Katalogen, Produktbeschreibungen, Werbematerialien usw. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, wenn im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dgl. sind jedoch nur beispielhaft und nicht verbindlich.

    Verkäufe, Aufträge und Verträge mit dem Auftragnehmer kommen erst mit schriftlicher
    (Auftrags-)Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

    Mündliche Nebenabreden über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer verschriftlicht und gegengezeichnet werden. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.

    Ausgearbeitete oder bearbeitete Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge sowie Muster des Auftragsnehmers oder dergleichen sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und stehen dem Kunden daran keine wie immer gearteten Immaterialgüterrechte, insbesondere auch keine Werknutzungs- oder Verwertungsrechte zu. Kommt es aus der Sphäre des Kunden zurechenbaren Gründen zu keinem Vertragsabschluss, sind diese Arbeiten/Leistungen des Auftragnehmers vom Kunden angemessen zu entlohnen.

    Der Auftragnehmer schuldet nicht die Klärung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Erforderliche Bewilligungen, Finanzierungszuschüsse und Förderungen Dritter sowie Meldungen an Behörden oder die Beantragung und die Einholung von Bewilligungen bei den zuständigen Behörden sind vom Kunden selbst und auf seine Kosten zu veranlassen.

    Der Kunde ist verantwortlich, dass der Vertragsgegenstand am Montageort ohne Beschädigung seiner Liegenschaft/seines Gebäudes installiert werden kann. Falls diesbezüglich Zweifel bestehen, hat der Kunde schon vor Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer durch einen geeigneten Sachverständigen (insb. Baustatiker) die Tauglichkeit, insbesondere des Dachstuhls, überprüfen zu lassen. Sollte der Auftragnehmer während der Projektierung und Auftragsausführung Mängel in der Standsicherheit der Liegenschaft/des Gebäudes des Kunden feststellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Mängel zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht des Auftragnehmers zur Geltendmachung allfälliger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

  3. Preis und Zahlungsbedingungen

    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.

    Der Auftragnehmer ist nur bei schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird der Auftragnehmer hiermit gesondert vom Kunden beauftragt, sind diese Leistungen vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Preise der Angebote bzw. Auftragsbestätigung nachträglich zu erhöhen, wenn bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, nicht von vom Auftragnehmer beeinflussbare Änderung der Preiskalkulation bestimmenden Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben und Frachten, sonstigen Nebengebühren, durch welche die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird.

    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen des Auftragnehmers ohne Abzug und sofort nach Lieferung des Vertragsgegenstands zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von 20 % des (Brutto-)Auftragswertes zu verlangen. Zahlungen gelten erst mit dem Zeitpunkt des vollständigen Eingangs auf dem Bankkonto des Auftragnehmers als geleistet.

    In besonderen Fällen behält sich der Auftragnehmer vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Umstände vorliegen, die die Zahlungs- und/oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen lassen oder mindern. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – erwachsen.

    Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, nach Wahl des Auftragnehmers den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gegenüber dem Kunden (4 % p.a. gegenüber Verbrauchern gemäß § 1000 ABGB und 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern gemäß § 456 UGB) zu verrechnen zuzüglich etwaiger Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. § 458 UGB bei beidseitig unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften).

    Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistung so lange zurückzubehalten, bis der Kunde sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung/Leistung ausstehenden Verpflichtungen erfüllt hat. Befindet sich der Kunde auch nur mit einer Teilleistung in Verzug, werden sämtliche weitere Forderungen des Auftragnehmers aus sämtlichen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer sofort fällig.

    Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit dem Auftragnehmer bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 14 Tagen fällig ist und der Auftragnehmer unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen erfolglos gemahnt hat.

    Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

    Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen.

  4. Lieferung, Lieferfristen

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

    Die vom Auftragnehmer oder von Dritten, welche vom Auftragnehmer beauftragt wurden, angegebenen Lieferfristen und Montagetermine sind stets unverbindlich, außer es wurde schriftlich ein Fixtermin vereinbart.

    Lieferfristen sind sohin unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung der vereinbarten Anzahlung, völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und/oder der Rücksendung der vom Vertragspartner des Auftragnehmers unterfertigten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

    Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, aufgrund von Seuchen, Pandemien und Epidemien (z.B. COVID-19) oder Kriegsereignissen (z.B. Ukraine-Russland-Krieg) und sonstige unvorhersehbare oder vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die zur Verzögerung führenden Umstände bei einem Lieferanten des Auftragnehmers oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind.

    Jegliche Schadenersatzforderungen des Kunden, die nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers zurechenbaren Lieferverzögerungen resultieren, sind ausgeschlossen.

    Wird die Vertragsdurchführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde sämtliche dadurch entstehenden Mehraufwände und -kosten.

    Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Ausführungsort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

    Werden der Vertragsgegenstand oder Teillieferungen (zu denen der Auftragnehmer berechtigt ist) vom Kunden nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Kunden nicht getroffen, gehen alle daraus resultierenden, nachteiligen Folgen zu Lasten des Kunden. Es steht dem Auftragnehmer diesfalls frei, vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen zurücktreten.

    Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage gegebenenfalls notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann.

    Der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat bei der Montage persönlich anwesend zu sein, damit allfällige aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auftauchende Fragen sofort geklärt werden können.

    Der Kunde wird im Sinne des § 10 KSchG ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Monteure/Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder allfällige von ihm beauftrage Dritte (Subunternehmer) keine Vollmacht für Zusagen oder vertragliche Änderungen haben. Derartige Zusagen oder vertragliche Änderungen können nur vom Geschäftsführer des Auftragnehmers gültig erfolgen bzw. ist nur der Geschäftsführer des Auftragnehmers hierzu bevollmächtigt.

  5. Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt

    Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt, außer die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes, am Sitz des Kunden oder einem anderen vom Kunden bekanntgegebenen Liefer-/Montageort.

    Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand dem Kunden oder einem von ihm damit beauftragten Dritten (z.B. Spediteur) übergeben wurde sowie im Falle des Annahmeverzugs des Kunden ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen.

    Wenn der Vertrag auch den Transport durch den Auftragnehmer umfasst, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung des Vertragsgegenstandes erst auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand an den Kunden oder an den von diesem bestimmten Dritten abgeliefert wird.

    Wenn der Vertrag auch die Montage umfasst, erfolgt der Gefahrenübergang mit dem Abschluss der Montage. Der Anschluss an das Stromnetz (öffentlich oder privat) hindert jedoch nicht den Gefahrenübergang.

    Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen des Kunden behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen gegen Schadenersatz des Kunden zurückzutreten. Demontagekosten und Rücklieferungskosten sind diesfalls vom Kunden zu tragen.

    Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahmen des Vertragsgegenstandes durch Dritte, sofern sich der Vertragsgegenstand noch im Eigentum des Auftragnehmers befindet (Eigentumsvorbehalt), unverzüglich beim Auftragnehmer anzuzeigen und dem Dritten gegenüber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.

  6. Gewährleistung

    Der Auftragnehmer gewährleistet im Sinne der Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich bei Aufträgen mit Verbrauchern nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei Aufträgen mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.

    Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie. Garantien der einzelnen Komponenten (Module, Wechselrichter, Speicher, …) richten sich nach den jeweiligen Herstellerbestimmungen, sofern die Hersteller dafür Garantien abgegeben haben (Herstellergarantie).

    Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen des Vertragsgegenstandes gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache selbst oder technisch bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Struktur und Photovoltaikmodulen, etc.).

    Der Kunde hat sogleich nach Erhalt den Vertragsgegenstand zu überprüfen und zu übernehmen. Verzichtet der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

    Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung und Beschreibung des Mangels dem Auftragnehmer mitzuteilen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Reparatur des Vertragsgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung.

    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung oder Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Arbeiten am Vertragsgegenstand durch den Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte entstehen oder im Falle, dass Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen.  

  7. Haftung, Schadenersatz

    Die Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Schadens beschränkt. Keine Haftungsbeschränkung gilt für schuldhaft verursachte Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer, sofern er nicht vorsätzlich handelt, nicht.

    Der Kunde hat etwaige Einschränkungen an seinem Gebäude, die durch die Installation und die nachfolgende Nutzung einer Anlage entstehen können, etwa durch Verringerung der Belastungs- und Tragfestigkeit (z.B. Schneelast, etc.), hinzunehmen. Eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls ausgeschlossen.

    Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen, etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen bzw. Stoffe. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten, etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft den Auftragnehmer keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht.

    Folglich besteht keine Haftung des Auftragnehmers für negative Folgen resultierend aus der offenbarer bzw. versteckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Kunden.

    Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

  8. Rücktritt

    Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Kunden oder Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder begehrt seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages gegen Ersatz des beim Auftragnehmer bis zur und durch die Aufhebung entstandenen Schadens zuzustimmen.

  9. Datenschutz

    Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und Überlassung sämtlicher personenbezogenen und sonstigen, mit diesem Rechtsgeschäft zusammenhängenden Daten in elektronischer Form.

    Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer Änderungen seiner persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen. Zustellungen des Auftragnehmers erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse.

    Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer mit ihm auch elektronisch (E-Mail) kommunizieren darf. Der Kunde wird diesbezüglich seine E-Mail-Adresse dem Auftragnehmer bekannt geben.

  10. Sonstiges

    Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die installierte Anlage als Referenz mit Firmenlogo benennen und mit Fotos der Anlage werben darf (z.B. auf der Homepage des Auftragnehmers).

    Blitzschutz: Bei vorhandenem Blitzschutz ist der Kunde selbst für die Einbindung der Anlage und für die Überprüfung desselben verantwortlich.

    Schneefang bei Photovoltaikanlagen: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Photovoltaikmodule keine Schneefangvorrichtungen sind! Es ist aus diesem Grund dringend notwendig, dafür geeignete Vorrichtungen gegen plötzlichen Schneerutsch anzubringen. Der Auftragnehmer übernimmt jedenfalls keinerlei Haftung – aus welchem Rechtsgrund auch immer (z.B. § 1319 ABGB, etc.) – für etwaige Schäden oder Schadenersatzansprüche Dritter infolge nicht angebrachter Schneefangvorrichtungen. Sollte durch nachträgliche Wünsche des Kunden oder durch eine nachträgliche Situationsänderung am Standort zusätzlicher Aufwand entstehen, wird dieser Aufwand dem Kunden gesondert verrechnet.

    Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Unterschriftlichkeit). Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden von den Vertragspartnern durch Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  11. Rechtswahl, Gerichtsstand

    Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Vertrag mit Unternehmer, B2B) wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossene Einzelverträge, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ausschließlich das am Sitz des Auftragnehmers sachlich und örtlich zuständige Gericht (A-4802 Ebensee) vereinbart. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall aber auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu führen. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers.